Wenn Flugpassagiere ihr Endziel frühestens drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreichen, können diese ebenso wie die Fluggäste annullierter Flüge von der Fluggesellschaft eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen, es sei denn, die Verspätung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück. (EuGH, Urteil in den verbundenen Rs. C 402/07 und C 432/07)
Diese Verordnung sieht vor, dass Fluggäste bei Annullierung eines Fluges eine pauschale Ausgleichszahlung in Höhe von 250 bis 600 Euro erhalten können. Dagegen sieht die Verordnung nicht ausdrücklich vor, dass ein solcher Anspruch auch den Fluggästen verspäteter Flüge zusteht.
Verspätung führen nicht zu einem Ausgleichsanspruch, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die von ihr tatsächlich nicht zu beherrschen sind und sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
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