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Dienstag, 26. November 2013

Flughafen San Francisco: Zwei Runways von Mai - September 2014 geschlossen!

Plant ihr gerade eine Reise nach San Francisco für den Zeitraum von 17 Mai 2014 bis September 2014? Wenn ja, stellt euch darauf ein, dass es dann am San Francisco International Airport (IATA: SFO) zu gewissen Verspätungen kommen kann. In diesen gut vier Monaten werden zwei der vier Start- und Landebahnen des Flughafens im Rahmen des Runway Safety Area (RSA) construction project umgebaut und durch spezielle Vorkehrungen erweitert, die Flugzeuge, die über die Runway hinausrollen, sicher zu entschleunigen. Als Folge der Umbauarbeiten kann der Luftverkehr in San Francisco nur über zwei Start- und Landebahnen abgewickelt werden. Der Flughafen geht davon aus, dass es bei gutem Wetter nur zu geringen Verspätungen, vorallem bei hoher Ausnutzung z.B. 09:00 - 12:00,  kommen wird. Herrscht jedoch schlechtes Wetter, können die Verspätungen entsprechend ausgeprägter sein. Flugausfälle soll es jedoch nicht geben. Trotzdem natürlich viel Spass in San Francisco bzw. Kalifornien. Gutes Reisen!



Ab Deutschland bzw. der Schweiz fliegen die Lufthansa (ab Frankfurt und München), United Airlines (ab Frankfurt), airberlin (ab Düsseldorf) und Swiss (ab Zürich) den Flughafen in San Francisco an.

Donnerstag, 9. August 2012

Ryanair führt Info-SMS bei Verspätungen von über 90 Minuten ein

Man kann von Ryanair halten was man will, aber mit neuen Ideen, gut wie schlecht, geizt die irische Fluggesellschaft nicht. Das neueste Feature mit dem sich Ryanair in den Kampf um die Passagiere begibt, ist ein kostenfreier sms-Service, der die Passagiere der Airline bezügliche Flugverspätungen von über 90 Minuten unterrichtet. Allerdings muss man dafür natürlich seine Mobilfunknummer preisgeben. Ob das ein jeder Passagier machen möchte, sei allerdings dahingestellt. Fern ab dessen, finde ich die Einführung des kostenlosen sms-Dienstes eine sehr sinnvolle Ergänzung des Dienstleistungsangebot der Fluggesellschaft.
Ryanair war nach Passagierzahlen mit 76,4 Millionen Reisenden im Jahr 2011 die größte Fluggesellschaft Europas vor Lufthansa mit 65,6 Mio Reisenden. Die Airline bedient mit Ausnahme von Marokko nur den europäischen Markt. In Deutschland fliegt Ryanair die Flughäfen in Berlin (Schönefeld), Bremen, Düsseldorf/Weeze, Frankfurt/Hahn, Hamburg/Lübeck, Karlsruhe/Baden-Baden, Köln/Bonn, Leipzig/Halle, Magdeburg/Cochstedt, Memmingen/München-West an.

Dienstag, 11. Oktober 2011

Fluglotsenstreik: Bei Annullierung des Fluges muss das Ticket voll erstattet werden

Der ADAC war mal wieder so nett einen komplexen Zusammenhang recht verständlich zu erklären. Sollte es also in der nächsten Zeit zu einem Fluglotsenstreik kommen, gilt folgendes:
Passagiere, deren Flüge aufgrund des Streiks annulliert werden, erhalten von den Fluggesellschaften den kompletten Ticketpreis inklusive Steuern und Gebühren zurück. Alternativ besteht ein Anspruch auf kostenlose Umbuchung auf einen anderen Termin. Die Fluggesellschaft ist zudem verpflichtet, eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln zu vergleichbaren Reisebedingungen anzubieten. Startet der Flieger mit einer Verspätung von mehr als fünf Stunden, kann der Passagier entscheiden, ob er die Reise noch antritt. Tut er es nicht, muss die Fluggesellschaft den Komplettpreis des Tickets erstatten.
Pauschalurlaubern ist es bei einer längeren Reise zuzumuten, die Reise später anzutreten. Für sie besteht – bei einem nur kurzen Streik – kein Recht zur Kündigung des Reisevertrags. Sollten die Streiks jedoch länger andauern, ist wegen erheblichen Änderungen des Reiseumfangs eine Kündigung der Pauschalreise gerechtfertigt. Für die Beurteilung der Rechtslage dürfte das Verhältnis zwischen Verzögerung der Anreise und Dauer des Aufenthalts maßgebend sein. Verkürzt sich der Aufenthalt, steht dem Reisenden eine anteilige Erstattung des Reisepreises zu.
Anders bei Individualreisenden: Sie können zwar die Flugkosten zurückverlangen, müssen aber das gebuchte Hotel bzw. die anfallenden Stornokosten trotzdem bezahlen. Die Anreise zum Urlaubsort ist ihr eigenes Risiko.
Reisende, die am Flughafen festsitzen, müssen dort nicht übernachten. Dank der EU-Fluggastrechteverordnung ist die Fluggesellschaft verpflichtet, eine Unterbringung und Verpflegung in einem Hotel anzubieten. ADAC Juristen empfehlen Flugreisenden, ihren Anspruch auf derartige Betreuungsleistungen bei den Fluggesellschaften einzufordern. (via adac.de)
Eine besten Dank nochmal an die ADAC Juristen für die Infos!

Freitag, 19. Februar 2010

Bundesgerichtshof: Fluggäste können bei großen Verspätungen Geld zurückverlangen

Gemäß eines Urteils des Bundesgerichtshofes können Fluggäste bei erheblichen Verspätungen ihr Geld zurückverlangen. Bei Verspätungen bezüglich der Ankunft eines Fluges um mindestens drei Stunden, können Reisende eine Ausgleichszahlung verlangen. Mit dieser Entscheidungen kommt der Bundesgerichtshof einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nach, der unter Verweis auf die EU-Verordnung zu Fluggastrechten genauso entschieden hatte.
Die Kläger am BGH hatten einen Charterflug von Frankfurt nach Toronto und zurück gebucht. Der Rückflug verschob sich wegen technischer Defekte des vorgesehenen Flugzeugs und erfolgte erst am nächsten Tag mit einer Verspätung von etwa 25 Stunden in Frankfurt an. Daraufhin verklagten die Betroffenen die Fluggesellschaft auf eine Ausgleichszahlung von 600€/Person. Diese Summeist in der Fluggastrechte-verordnung für den Fall einer Annullierung des geplanten Fluges vorgesehen. Die beklagte Airline lehnte eine Ausgleichszahlung ab, weil es sich lediglich um eine Verspätung gehandelt habe, die nach der Verordnung nicht ausgleichspflichtig sei. Gemäß des Urteils des BGH muss die Airline die Summe von 600€/Person nun zahlen.
Mehr infos zum Urlteil gibts hier (Tagesschau.de) und hier (Pressemitteilung des BGH).

Montag, 23. November 2009

EU: Neuer Ausgleichsanspruch bei verspäteten Flügen

Wenn Flugpassagiere ihr Endziel frühestens drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreichen, können diese ebenso wie die Fluggäste annullierter Flüge von der Fluggesellschaft eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen, es sei denn, die Verspätung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück. (EuGH, Urteil in den verbundenen Rs. C 402/07 und C 432/07)
Diese Verordnung sieht vor, dass Fluggäste bei Annullierung eines Fluges eine pauschale Ausgleichszahlung in Höhe von 250 bis 600 Euro erhalten können. Dagegen sieht die Verordnung nicht ausdrücklich vor, dass ein solcher Anspruch auch den Fluggästen verspäteter Flüge zusteht.
Verspätung führen nicht zu einem Ausgleichsanspruch, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die von ihr tatsächlich nicht zu beherrschen sind und sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.