Mittwoch, 31. August 2011

Urteil: Reiseportale müssen vollen Flugpreis angeben

Laut einem neuen Beschluß (Az.: I ZR 168/10) des deutschen Bundesgerichtshof (BGH), müssen Reiseportale bei Preisangaben immer den vollen Flugpreis einschließlich Nebenkosten angeben. Weitere Zusatzkosten dürften nicht erst bei der Buchung eingeblendet werden. Mit dem Beschluß hat sich das BGH in letzter Instanz gegen die Unister GmbH, die unter anderem fluege.de und ab-in-den-Urlaub.de betreibt, durchgesetzt.

Der Beschluß des BGH (Az.: I ZR 168/10) geht auf eine Klage der Wettbewerbszentrale zurück, die moniert hatte, dass auf fluege.de im Rahmen des Buchungsvorganges zusätzlich zum Flugpreis eine sogenannte "Servicegebühr" ausgewiesen wurde, sowie, dass eine Reiseversicherung als gewünschte Nebenleistung im Buchungsprozess voreingestellt war, so daß der Kunde diese per "OPT-OUT" hätte abwählen müssen.
Die Wettbewerbszentrale berief sich dabei auf die seit November 2008 gültigen EU-Bestimmungen zur Preiswerbung für Flugreisen (Art. 23 VO (EG) 1008/2008 – EU- Luftverkehrsdienste-VO). Diese verlangen, dass bei Flugreisen Endpreise inklusive sämtlicher obligatorischer Kostenpositionen angegeben werden müssen. Nach der gleichen Bestimmung dürfen fakultative Nebenleistungen zur Flugreise, wie z. B. eine Reiseversicherung, nur auf "OPT-IN"- Basis dargestellt werden.

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