Laut einem neuen Beschluß (Az.: I ZR 168/10) des deutschen Bundesgerichtshof (BGH), müssen Reiseportale bei Preisangaben immer den vollen Flugpreis einschließlich Nebenkosten angeben. Weitere Zusatzkosten dürften nicht erst bei der Buchung eingeblendet werden. Mit dem Beschluß hat sich das BGH in letzter Instanz gegen die Unister GmbH, die unter anderem fluege.de und ab-in-den-Urlaub.de betreibt, durchgesetzt.
Der Beschluß des BGH (Az.: I ZR 168/10) geht auf eine Klage der Wettbewerbszentrale zurück, die moniert hatte, dass auf fluege.de im Rahmen des Buchungsvorganges zusätzlich zum Flugpreis eine sogenannte "Servicegebühr" ausgewiesen wurde, sowie, dass eine Reiseversicherung als gewünschte Nebenleistung im Buchungsprozess voreingestellt war, so daß der Kunde diese per "OPT-OUT" hätte abwählen müssen.
Die Wettbewerbszentrale berief sich dabei auf die seit November 2008 gültigen EU-Bestimmungen zur Preiswerbung für Flugreisen (Art. 23 VO (EG) 1008/2008 – EU- Luftverkehrsdienste-VO). Diese verlangen, dass bei Flugreisen Endpreise inklusive sämtlicher obligatorischer Kostenpositionen angegeben werden müssen. Nach der gleichen Bestimmung dürfen fakultative Nebenleistungen zur Flugreise, wie z. B. eine Reiseversicherung, nur auf "OPT-IN"- Basis dargestellt werden.
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Mittwoch, 31. August 2011
Freitag, 15. Oktober 2010
Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Flugreisenden
Mal wieder stellt sich das Recht auf die Seite von Reisenden. In einem (mehr oder minder) aktuellen Fall hat das Gericht nun entschieden, dass Entschädigungen gezahlt werden müssen.
Was war passiert? Im Mai 2005 wollte ein Ehepaar von Berlin über Amsterdam auf die Karibikinsel Aruba fliegen. Die niederländische Fluglinie KLM strich allerdings zwei Stunden vor Abflug den Zubringerflug von Berlin nach Amsterdam sowie den Weiterflug von Amsterdam in die Karibik und gab den Reisenden stattdessen neue Tickets für den folgenden Tag. Als es zur Klage kam, wollte die KLM nur für den ausgefallenen Zubringerflug 250 Euro Ausgleich zahlen, nicht jedoch 600 Euro für die gesamte Flugstrecke, wie dies ein Reisender laut BGH zu Recht gefordert hatte.
In einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof nun entschieden: Wird ein direkter Zubringerflug gestrichen und kommt der Passagier deshalb auch mit dem anschließenden Fernflug verspätet ans Ziel, müssen Airlines ihren Kunden für beide Flüge eine Ausgleichszahlung leisten. (AZ: Xa ZR 15/10)
Was war passiert? Im Mai 2005 wollte ein Ehepaar von Berlin über Amsterdam auf die Karibikinsel Aruba fliegen. Die niederländische Fluglinie KLM strich allerdings zwei Stunden vor Abflug den Zubringerflug von Berlin nach Amsterdam sowie den Weiterflug von Amsterdam in die Karibik und gab den Reisenden stattdessen neue Tickets für den folgenden Tag. Als es zur Klage kam, wollte die KLM nur für den ausgefallenen Zubringerflug 250 Euro Ausgleich zahlen, nicht jedoch 600 Euro für die gesamte Flugstrecke, wie dies ein Reisender laut BGH zu Recht gefordert hatte.
In einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof nun entschieden: Wird ein direkter Zubringerflug gestrichen und kommt der Passagier deshalb auch mit dem anschließenden Fernflug verspätet ans Ziel, müssen Airlines ihren Kunden für beide Flüge eine Ausgleichszahlung leisten. (AZ: Xa ZR 15/10)
Freitag, 19. Februar 2010
Bundesgerichtshof: Fluggäste können bei großen Verspätungen Geld zurückverlangen
Gemäß eines Urteils des Bundesgerichtshofes können Fluggäste bei erheblichen Verspätungen ihr Geld zurückverlangen. Bei Verspätungen bezüglich der Ankunft eines Fluges um mindestens drei Stunden, können Reisende eine Ausgleichszahlung verlangen. Mit dieser Entscheidungen kommt der Bundesgerichtshof einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nach, der unter Verweis auf die EU-Verordnung zu Fluggastrechten genauso entschieden hatte.
Die Kläger am BGH hatten einen Charterflug von Frankfurt nach Toronto und zurück gebucht. Der Rückflug verschob sich wegen technischer Defekte des vorgesehenen Flugzeugs und erfolgte erst am nächsten Tag mit einer Verspätung von etwa 25 Stunden in Frankfurt an. Daraufhin verklagten die Betroffenen die Fluggesellschaft auf eine Ausgleichszahlung von 600€/Person. Diese Summeist in der Fluggastrechte-verordnung für den Fall einer Annullierung des geplanten Fluges vorgesehen. Die beklagte Airline lehnte eine Ausgleichszahlung ab, weil es sich lediglich um eine Verspätung gehandelt habe, die nach der Verordnung nicht ausgleichspflichtig sei. Gemäß des Urteils des BGH muss die Airline die Summe von 600€/Person nun zahlen.
Mehr infos zum Urlteil gibts hier (Tagesschau.de) und hier (Pressemitteilung des BGH).
Die Kläger am BGH hatten einen Charterflug von Frankfurt nach Toronto und zurück gebucht. Der Rückflug verschob sich wegen technischer Defekte des vorgesehenen Flugzeugs und erfolgte erst am nächsten Tag mit einer Verspätung von etwa 25 Stunden in Frankfurt an. Daraufhin verklagten die Betroffenen die Fluggesellschaft auf eine Ausgleichszahlung von 600€/Person. Diese Summeist in der Fluggastrechte-verordnung für den Fall einer Annullierung des geplanten Fluges vorgesehen. Die beklagte Airline lehnte eine Ausgleichszahlung ab, weil es sich lediglich um eine Verspätung gehandelt habe, die nach der Verordnung nicht ausgleichspflichtig sei. Gemäß des Urteils des BGH muss die Airline die Summe von 600€/Person nun zahlen.
Mehr infos zum Urlteil gibts hier (Tagesschau.de) und hier (Pressemitteilung des BGH).
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