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Samstag, 8. September 2012

Kompakte Infos zum Thema "Fluggastrechte" zum kostenlosen Download

Das Thema Fluggastrechte kocht bekanntlich immer mal wieder hoch bzw. ist es grundsätzlich ja nicht uninteressant zu wissen, welche Rechte mal als Fluggast denn so hat. Ein wenig Klarheit ins Dickicht der rechtlichen Vorgaben bringt die aktuelle Ausgabe der Verbandszeitschrift "Verbraucher.Politik.Kompakt" (09/12) der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.. Auf zehn Seiten rund um das Thema Flugreisen werden unter anderem die rechtliche Situation von Verbindlichkeit von Flugzeiten sowie die Preisangaben bei Online-Buchungen kritisch beleuchtet und hinterfragt. Zu guter Letzt bekommt auch Klaus-Peter Siegloch, seines Zeichens Präsident des Bundesverbandes der Deutschen Luftverkehrswirtschaft, in einem Gastkommentar zu Wort. Wen das Thema interessiert, wird hier sicherlich so manch brauchbare Information finden. Gute Reisen!
Zum kostenlosen Download der aktuellen Ausgabe von "Verbraucher.Politik.Kompakt" (09/12) geht es hier (pdf)!

Montag, 5. Dezember 2011

Kein Recht auf Storno bei Schneemangel

Braune Hänge, stillstehende Lifte, verschobene Saisonstarts in den Skigebieten: Das erwartet Skifahrer momentan in den Alpenländern. Die weiße Pracht lässt in den meisten Regionen noch auf sich warten. Schneemangel ist aus rechtlicher Sicht laut ADAC aber kein Grund für eine kostenlose Stornierung des Skiurlaubs und gilt auch nicht als so genannte höhere Gewalt.
Das gilt grundsätzlich für alle Winterurlauber. Egal, ob man die Unterkunft individuell oder bei einem Reiseveranstalter gebucht hat. Denn der Hotelier oder der Reiseveranstalter haften grundsätzlich nicht für schlechte Witterungsverhältnisse.
Anders ist die Rechtslage, wenn Skifahrer über einen Reiseveranstalter gebucht haben, der im Katalog oder den Reiseunterlagen mit Schneegarantie wirbt. Diese Zusage muss eingehalten werden. Wintersportler können aber nicht den Lift vor der Hoteltür erwarten, eine Fahrt mit dem Auto oder Skibus kann zugemutet werden. Einige Veranstalter bieten bei Schneemangel aber Umbuchungsmöglichkeiten an.
Gegen unliebsame Wetterverhältnisse können sich Skifahrer generell aber nicht versichern. Eine Reiserücktritts-Versicherung sichert lediglich das Risiko einer Erkrankung vor der Reise, Verletzungen bei Unfällen oder Sterbefälle von Angehörigen ab. (via
ADAC)

Dienstag, 11. Oktober 2011

Fluglotsenstreik: Bei Annullierung des Fluges muss das Ticket voll erstattet werden

Der ADAC war mal wieder so nett einen komplexen Zusammenhang recht verständlich zu erklären. Sollte es also in der nächsten Zeit zu einem Fluglotsenstreik kommen, gilt folgendes:
Passagiere, deren Flüge aufgrund des Streiks annulliert werden, erhalten von den Fluggesellschaften den kompletten Ticketpreis inklusive Steuern und Gebühren zurück. Alternativ besteht ein Anspruch auf kostenlose Umbuchung auf einen anderen Termin. Die Fluggesellschaft ist zudem verpflichtet, eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln zu vergleichbaren Reisebedingungen anzubieten. Startet der Flieger mit einer Verspätung von mehr als fünf Stunden, kann der Passagier entscheiden, ob er die Reise noch antritt. Tut er es nicht, muss die Fluggesellschaft den Komplettpreis des Tickets erstatten.
Pauschalurlaubern ist es bei einer längeren Reise zuzumuten, die Reise später anzutreten. Für sie besteht – bei einem nur kurzen Streik – kein Recht zur Kündigung des Reisevertrags. Sollten die Streiks jedoch länger andauern, ist wegen erheblichen Änderungen des Reiseumfangs eine Kündigung der Pauschalreise gerechtfertigt. Für die Beurteilung der Rechtslage dürfte das Verhältnis zwischen Verzögerung der Anreise und Dauer des Aufenthalts maßgebend sein. Verkürzt sich der Aufenthalt, steht dem Reisenden eine anteilige Erstattung des Reisepreises zu.
Anders bei Individualreisenden: Sie können zwar die Flugkosten zurückverlangen, müssen aber das gebuchte Hotel bzw. die anfallenden Stornokosten trotzdem bezahlen. Die Anreise zum Urlaubsort ist ihr eigenes Risiko.
Reisende, die am Flughafen festsitzen, müssen dort nicht übernachten. Dank der EU-Fluggastrechteverordnung ist die Fluggesellschaft verpflichtet, eine Unterbringung und Verpflegung in einem Hotel anzubieten. ADAC Juristen empfehlen Flugreisenden, ihren Anspruch auf derartige Betreuungsleistungen bei den Fluggesellschaften einzufordern. (via adac.de)
Eine besten Dank nochmal an die ADAC Juristen für die Infos!

Freitag, 15. Oktober 2010

Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Flugreisenden

Mal wieder stellt sich das Recht auf die Seite von Reisenden. In einem (mehr oder minder) aktuellen Fall hat das Gericht nun entschieden, dass Entschädigungen gezahlt werden müssen.
Was war passiert? Im Mai 2005 wollte ein Ehepaar von Berlin über Amsterdam auf die  Karibikinsel Aruba fliegen. Die niederländische Fluglinie KLM strich allerdings zwei Stunden vor Abflug den Zubringerflug von Berlin nach Amsterdam sowie den Weiterflug von Amsterdam in die Karibik und gab den Reisenden stattdessen neue Tickets für den folgenden Tag. Als es zur Klage kam, wollte die KLM nur für den ausgefallenen Zubringerflug 250 Euro Ausgleich zahlen, nicht jedoch 600 Euro für die gesamte Flugstrecke, wie dies ein Reisender laut BGH zu Recht gefordert hatte.
In einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof nun entschieden: Wird ein direkter Zubringerflug gestrichen und kommt der Passagier deshalb auch mit dem anschließenden Fernflug verspätet ans Ziel, müssen Airlines ihren Kunden für beide Flüge eine Ausgleichszahlung leisten. (AZ: Xa ZR 15/10)